SchRG
§ 76
Gesetz über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 21.1.2013 I 91
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR014990940
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b08c8262a85c0962d4f7abd06f1c18258fc5c01460bab3b80d65a62c7c0f1078
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage WSBGebV(zu § 2) Gebühren- und Auslagenverzeichnis
„… chEO nach Zeitaufwand 606 Ausstellung einer Kiellegungsbescheinigung § 69 Absatz 3 SchRegO i. V. m. § 76 Absatz 2 SchRG nach Zeitaufwand 607 Teilnahme an Projekt- und Baubesprechungen § 1 BGebG nach Zeitaufwand 608 Sportboot-Eichverfahren …“