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SchRG

§ 65

Gesetz über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken

(1) Ist eine Schiffshypothek im Schiffsregister mit Unrecht gelöscht, so erlischt sie, wenn der Anspruch des Gläubigers gegen den Eigentümer verjährt ist.
(2) Das gleiche gilt, wenn eine kraft Gesetzes entstandene Schiffshypothek nicht in das Schiffsregister eingetragen worden ist.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 21.1.2013 I 91

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR014990940

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b08c8262a85c0962d4f7abd06f1c18258fc5c01460bab3b80d65a62c7c0f1078

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