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SchRG

§ 51

Gesetz über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken

(1) Mit der Übertragung der Forderung geht die Schiffshypothek auf den neuen Gläubiger über.
(2) Die Forderung kann nicht ohne die Schiffshypothek, die Schiffshypothek kann nicht ohne die Forderung übertragen werden.
(3) Zur Abtretung der Forderung ist die Einigung des bisherigen und des neuen Gläubigers hierüber und die Eintragung in das Schiffsregister erforderlich; § 3 Abs. 2, 3 gilt sinngemäß.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 21.1.2013 I 91

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR014990940

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b08c8262a85c0962d4f7abd06f1c18258fc5c01460bab3b80d65a62c7c0f1078

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