Zum Gesetzesinhalt

SchRG

§ 15

Gesetz über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken

(1) Es wird vermutet, daß Eigentümer des Schiffs ist, wer als Eigentümer im Schiffsregister eingetragen ist.
(2) Ist im Schiffsregister für jemanden eine Schiffshypothek oder ein Recht an einer solchen oder ein Nießbrauch eingetragen, so wird vermutet, daß ihm das Recht zusteht.
(3) Ist ein eingetragenes Recht (Absatz 1, 2) gelöscht, so wird vermutet, daß es nicht mehr besteht.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 21.1.2013 I 91

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR014990940

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b08c8262a85c0962d4f7abd06f1c18258fc5c01460bab3b80d65a62c7c0f1078

XML-Quelle beim Herausgeber