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SchRegO

§ 60

Schiffsregisterordnung

(1) Das Registergericht hat über die Eintragung des Schiffs eine Urkunde auszustellen, in die der vollständige Inhalt der Eintragungen aufzunehmen ist. Die Urkunde führt bei Seeschiffen die Bezeichnung Schiffszertifikat, bei Binnenschiffen die Bezeichnung Schiffsbrief.
(2) Im Schiffszertifikat ist ferner zu bezeugen, daß die in ihm enthaltenen Angaben glaubhaft gemacht sind und daß das Schiff das Recht hat, die Bundesflagge der Bundesrepublik Deutschland zu führen.
(3) Dem Eigentümer eines Seeschiffs ist auf Antrag ein beglaubigter Auszug aus dem Schiffszertifikat zu erteilen, in den nur die im § 11 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Tatsachen, das Unterscheidungssignal und das im Absatz 2 bezeichnete Zeugnis aufzunehmen sind.
(4) Dem Eigentümer eines Binnenschiffs ist auf Antrag ein beglaubigter Auszug aus dem Schiffsbrief zu erteilen, in den nur die in § 12 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Tatsachen und, soweit vorhanden, die einheitliche Schiffsnummer aufzunehmen sind.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 26.5.1994 I 1133;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 18.6.2026 I Nr. 184

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR015910940

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2080e38ea906dc95d8e5202faa84ae301e06f9ab3c3232a4e6847e0fbacdbe96

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (2)
  • § 3 FlRG

    „… atz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, und des § 2 Absatz 1 bis 3 durch das Schiffszertifikat nach § 60 Absatz 1 der Schiffsregisterordnung, 2. in den Fällen der §§ 10 und 11 Absatz 1 und 2 durch den Flaggenschein, 3. für Seeschiffe im Eigentum und öffentlich …“

  • § 37 SchRegDV

    „… tlich ausgegebenen Vordrucke zu verwenden. Die Eintragungen sind aus dem Register so zu übernehmen (§ 60 der Schiffsregisterordnung), daß die vorgesehenen Zeilen und Spalten den vollständigen Inhalt der entsprechend überschriebenen Spalten des Registe …“