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SchRegO

§ 51

Schiffsregisterordnung

(1) Wird ein Recht für mehrere gemeinschaftlich eingetragen, so sollen in der Eintragung entweder die Anteile der Berechtigten in Bruchteilen angegeben oder es soll das für die Gemeinschaft maßgebende Rechtsverhältnis bezeichnet werden.
(2) Für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts sollen ein Recht nur eingetragen und Eintragungen, die ein Recht der Gesellschaft bürgerlichen Rechts betreffen, nur vorgenommen werden, wenn sie im Gesellschaftsregister eingetragen ist.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 26.5.1994 I 1133;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 18.6.2026 I Nr. 184

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR015910940

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2080e38ea906dc95d8e5202faa84ae301e06f9ab3c3232a4e6847e0fbacdbe96

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (3)
  • § 21 BGBEGÜbergangsvorschriften für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Grundbuchverfahren und im Schiffsregisterverfahren

    „… Rechtsänderung, die Gegenstand des durch die Vormerkung gesicherten Anspruchs ist, anzuwenden. (5) § 51 der Schiffsregisterordnung in der bis einschließlich 1. Januar 2024 geltenden Fassung ist auf Eintragungen anzuwenden, wenn vor diesem Zeitpunkt d …“

  • § 28 SchRegDV

    „… a) der Eigentümer, bei einer Reederei die sämtlichen Mitreeder; b) bei mehreren Eigentümern die in § 51 Absatz 1 der Schiffsregisterordnung vorgeschriebenen Angaben; c) bei einer Reederei der Korrespondentreeder; 3. in Spalte 3: die Größe der Schiffsparten de …“

  • § 35 SchRegDV

    „… Spalte 2: a) der Eigentümer des Schiffs oder die Miteigentümer; b) bei mehreren Eigentümern die in § 51 Absatz 1 der Schiffsregisterordnung vorgeschriebenen Angaben; 3. in Spalte 3: bei mehreren Miteigentümern die Größe der den einzelnen Miteigentümern gehöre …“