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SchRegO

§ 32

Schiffsregisterordnung

Wird bei einem Seeschiff die Eintragung eines neuen Eigentümers oder des Erwerbers einer Schiffspart beantragt, so ist nachzuweisen, daß das Schiff weiterhin zur Führung der Bundesflagge berechtigt ist.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 26.5.1994 I 1133;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 18.6.2026 I Nr. 184

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR015910940

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2080e38ea906dc95d8e5202faa84ae301e06f9ab3c3232a4e6847e0fbacdbe96

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