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SchlMonAufhG

§ 1

Gesetz über die Aufhebung des staatlichen Schleppmonopols auf den westdeutschen Kanälen

Das staatliche Schleppmonopol auf dem Rhein-Herne-Kanal mit den Verbindungen zur Ruhrwasserstraße und zum Rhein, dem Wesel-Datteln-Kanal, dem Datteln-Hamm-Kanal, dem Mittellandkanal mit seinen Zweigkanälen und den Abstiegen zur Weser und zur Leine, auf dem Dortmund-Ems-Kanal und der kanalisierten Ems wird aufgehoben.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR220980967

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3baca0450676ee4f86674d57b34594d75393c67346d796367c62b9eb72759fb9

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