SchleusV
§ 13Ordnungswidrigkeiten
- 1.
- entgegen § 3 Abs. 1 den Schleusenbetrieb beeinträchtigt,
- 1a.
- entgegen § 3 Abs. 3 die dort genannten Anforderungen an die Schleusung nicht sicherstellt,
- 2.
- entgegen § 4 Abs. 1 die genannten Maßnahmen unterlässt oder gegen ein Verbot nach § 4 Abs. 2 und 3 verstößt,
- 3.
- den Bestimmungen des § 8 Abs. 1 und 2 zuwiderhandelt,
- 4.
- entgegen § 9 Absatz 1 keinen Angehörigen der Schiffsbesatzung zur Verfügung stellt,
- 4a.
- entgegen § 9 Absatz 2 das Schleusen der Fahrzeuge verzögert oder sonst beeinträchtigt oder
- 5.
- entgegen § 12 den Einzelweisungen nicht Folge leistet.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 30.4.2019 BAnz AT 15.05.2019 V1
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR706530999
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2d2439e5ea47916edf61c8afc32eb5ff23850eca7858e20cda7f9ccedf7c7a0e