Zum Gesetzesinhalt

SchleusV

§ 12Durchführungsregelung

Verordnung über den Betrieb der Schleusenanlagen im Bereich des Nord-Ostsee-Kanals, des Achterwehrer Schifffahrtskanals, des Gieselau-Kanals und der Eider

Die Durchführung dieser Verordnung obliegt den zuständigen Behörden der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes. Sie können zur Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Betriebsablaufs Einzelweisungen erteilen. Sie sind ermächtigt, von Vorschriften dieser Verordnung im Einzelfall zu befreien.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 30.4.2019 BAnz AT 15.05.2019 V1

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR706530999

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2d2439e5ea47916edf61c8afc32eb5ff23850eca7858e20cda7f9ccedf7c7a0e

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • Anlage WSBGebV(zu § 2) Gebühren- und Auslagenverzeichnis

    „… ndes § 3 Absatz 1 Nummer 1 WaStrBAV § 2 Absatz 1 StrandSchutzwerkSicherungsV § 2 Absatz 1 DünenSchV § 12 Schleusenbetriebsverordnung 70,30 – 562 45 Allgemeine Genehmigung für bestimmte Personengruppen für die Benutzung von Betriebsanlagen der Wasserstr …“