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SchKiSpVDBest 1

§ 9

Erste Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Schüler- und Kinderspeisung

(1) Zur Organisation und Durchführung der Trinkmilchversorgung haben die Betriebe des volkseigenen Einzelhandels und die Konsumgenossenschaften mit den Molkereien und den örtlichen Räten Versorgungsverträge über die Bereitstellung von Trinkmilch und Milchmischgetränken für die Schüler der Einrichtungen der Volksbildung und Berufsbildung abzuschließen.
(2) Der Verkauf der Trinkmilch an die Schüler ist durch die Betriebe des volkseigenen Einzelhandels und die Konsumgenossenschaften auf der Grundlage von Vereinbarungen mit geeigneten Kräften, die den Verkauf auf Provisionsbasis durchführen, zu organisieren.
(3) Die Höhe der Provision für den Trinkmilchverkauf beträgt einheitlich je 1/4 Liter Milch bzw. Milchmischgetränk -,03 M.
(4) Die Direktoren der Schulen haben die Durchführung des Trinkmilchverkaufs vor allem durch Bereitstellung geeigneter Räume in den Schulen und bei der Gewinnung von Verkaufskräften zu unterstützen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: DDNR007170975

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 77d36c84837dbb941ad6a9791ae96bd829605f9bba46da2c381b643ba20ab5d7

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