Zum Gesetzesinhalt

SchKiSpV

§ 25

Verordnung über die Schüler- und Kinderspeisung

(1) Die Leiter der Betriebe und Einrichtungen, für die § 24 Abs. 1 nicht zutrifft, sind verantwortlich dafür, daß die materiellen und finanziellen Voraussetzungen, einschließlich der Arbeitskräfte, zur Durchführung der ihnen übertragenen Aufgaben bei der Entwicklung der Schüler- und Kinderspeisung in den Plan eingeordnet werden. Sie haben die Sicherung und ständige Verbesserung der Qualität der Schüler- und Kinderspeisung in ihre Leitungstätigkeit und in den sozialistischen Wettbewerb einzubeziehen.
(2) Die Betriebe und Einrichtungen, die Schüler- und Kinderspeisung herstellen, sichern die betriebliche Kontrolle der Qualität der Speisen unter Einbeziehung gesellschaftlicher Kräfte.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: DDNR007130975

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e704e3ade9c68f14066a50a82df835313cae041f3ad92e04db60d133f5c7f398

XML-Quelle beim Herausgeber