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SchKiSpV

§ 22

Verordnung über die Schüler- und Kinderspeisung

Die Leiter der zentralen Staatsorgane und wirtschaftsleitenden Organe gewährleisten, daß die Entscheidungen der örtlichen Räte zur Nutzung sowie zur Neuschaffung von Kapazitäten der Betriebe für die Schüler- und Kinderspeisung in die Pläne der Betriebe aufgenommen werden. Sie unterbreiten den örtlichen Räten Vorschläge über den gemeinsamen Einsatz von Mitteln und Kapazitäten für die Schüler- und Kinderspeisung.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: DDNR007130975

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e704e3ade9c68f14066a50a82df835313cae041f3ad92e04db60d133f5c7f398

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