SchKG§19Abs2/§24Bek 2023
(XXXX)
- 1.
- Die Einkommensgrenze nach § 19 Absatz 2 Satz 1 beträgt 1 383 Euro.
- 2.
- Der Zuschlag für Kinder nach § 19 Absatz 2 Satz 2 beträgt 328 Euro.
- 3.
- Bei den Kosten der Unterkunft nach § 19 Absatz 2 Satz 3 wird ein 405 Euro übersteigender Mehrbetrag bis zur Höhe von 405 Euro berücksichtigt.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR617800023
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 88213883c0f3fe787e05ecd48d40bf2e73f21afd3743a57e0017369d562386dc