SchKG§19Abs2/§24Bek 2022
(XXXX)
- 1.
- Die Einkommensgrenze nach § 19 Absatz 2 Satz 1 beträgt 1 325 Euro.
- 2.
- Der Zuschlag für Kinder nach § 19 Absatz 2 Satz 2 beträgt 314 Euro.
- 3.
- Bei den Kosten der Unterkunft nach § 19 Absatz 2 Satz 3 wird ein 388 Euro übersteigender Mehrbetrag bis zur Höhe von 388 Euro berücksichtigt.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR616800022
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 33cde07c343495548b31c26fddc70cc9aa3d8deca6faf6660d0945c8dbf1df3a