SchKG§19Abs2/§24Bek 2019
(XXXX)
- 1.
- Die Einkommensgrenze nach § 19 Absatz 2 Satz 1 beträgt 1 216 Euro.
- 2.
- Der Zuschlag für Kinder nach § 19 Absatz 2 Satz 2 beträgt 288 Euro.
- 3.
- Bei den Kosten der Unterkunft nach § 19 Absatz 2 Satz 3 wird ein 356 Euro übersteigender Mehrbetrag bis zur Höhe von 356 Euro berücksichtigt.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR616900019
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): cfb5e6564a03173632180f5b4bc0bd3c8dd56124e24c3570a1cd6cb37d9c421f