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SchiedsG

§ 52

Gesetz über die Schiedsstellen in den Gemeinden

(1) Die Schiedsstelle kann ausnahmsweise, wenn das mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Zahlungspflichtigen oder sonst aus Billigkeitsgründen geboten erscheint, die Gebühren ermäßigen oder von ihrer Erhebung ganz oder teilweise absehen. Aus denselben Gründen kann von der Erhebung von Auslagen, mit Ausnahme der in § 51 Abs. 2 genannten, abgesehen werden.
(2) Den Ausfall der Schreibauslagen trägt die Schiedsstelle, während notwendige bare Auslagen von der Gemeinde als Sachkosten der Schiedsstelle zu tragen sind.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 77 G v. 5.5.2004 I 718

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: DDNR015270990

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d5ea1385c0103ca2182263b23aa39033e84f8b0825413253f39017c30596fc08

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