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SchiedsG

§ 51

Gesetz über die Schiedsstellen in den Gemeinden

(1) Die Schiedsstelle erhebt
1.
Schreibauslagen für die Aufnahme von Anträgen, für Mitteilungen an die Parteien sowie für Ausfertigungen und Abschriften von Protokollen und Bescheinigungen; die Höhe der Schreibauslagen bestimmt sich nach § 136 Abs. 3 des Gesetzes über die Kosten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Kostenordnung);
2.
die bei der Durchführung einer Amtshandlung entstehenden notwendigen Auslagen in tatsächlicher Höhe.
(2) Die Vergütung eines hinzugezogenen Dolmetschers zählt zu den baren Auslagen. Vor Hinzuziehung eines Dolmetschers hat die Schiedsstelle grundsätzlich einen die voraussichtlichen Kosten deckenden Vorschuß einzufordern. Wer die Kosten der Inanspruchnahme eines Dolmetschers zu tragen hat, bestimmt sich nach § 47 dieses Gesetzes. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz. Die Vergütung ist auf Antrag der Schiedsstelle oder des Dolmetschers von dem Kreisgericht, in dessen Bereich die Schiedsstelle ihren Sitz hat, durch richterlichen Beschluß festzusetzen; § 4 Abs. 3 bis 9 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes ist auf das Festsetzungsverfahren entsprechend anzuwenden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 77 G v. 5.5.2004 I 718

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: DDNR015270990

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d5ea1385c0103ca2182263b23aa39033e84f8b0825413253f39017c30596fc08

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