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SchiedsG

§ 39

Gesetz über die Schiedsstellen in den Gemeinden

(1) Auf Antrag bescheinigt die Schiedsperson die Erfolglosigkeit des Sühneversuchs zum Zwecke der Einreichung der Klage (§ 380 Abs. 1 Satz 2 der Strafprozeßordnung), wenn
1.
in der Schlichtungsverhandlung eine Einigung nicht zustande gekommen ist oder
2.
allein der Antragsgegner oder die Antragsgegnerin dem Schlichtungstermin unentschuldigt ferngeblieben ist oder sich vor dem Schluß der Schlichtungsverhandlung unentschuldigt entfernt hat; wohnen die Parteien in demselben Gemeindebezirk, in dem die Schlichtungsverhandlung stattzufinden hat, so tritt diese Wirkung erst dann ein, wenn die beschuldigte Partei auch in einem zweiten Termin ausbleibt.
Wurde im Falle des Satzes 1 Nr. 2 gegen den Antragsgegner ein Ordnungsgeld verhängt, so wird die Bescheinigung erst ausgestellt, wenn die Frist zur Anfechtung des Bescheids über das Ordnungsgeld abgelaufen ist und der Bescheid nicht angefochten worden ist, oder die Anfechtung erfolglos geblieben ist.
(2) Die Bescheinigung ist von der Schiedsperson zu unterschreiben und mit einem Dienstsiegel zu versehen. Sie hat die Straftat und den Zeitpunkt ihrer Begehung, das Datum der Antragstellung sowie Ort und Datum der Ausstellung zu enthalten.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 77 G v. 5.5.2004 I 718

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: DDNR015270990

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d5ea1385c0103ca2182263b23aa39033e84f8b0825413253f39017c30596fc08

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