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SchiedsG

§ 36

Gesetz über die Schiedsstellen in den Gemeinden

(1) Das im Falle der Erhebung der Privatklage zuständige Gericht kann auf Antrag gestatten, daß von dem Sühneversuch abgesehen wird, wenn die antragstellende Partei von der Gemeinde, in der die Verhandlung stattfinden müßte, soweit entfernt wohnt, daß ihr unter Berücksichtigung ihrer Verhältnisse und nach den Umständen des Falles nicht zugemutet werden kann, zu der Verhandlung zu erscheinen. Das Gericht kann stattdessen den Antragsteller oder die Antragstellerin ermächtigen, sich in der Schlichtungsverhandlung vertreten zu lassen; der Vertreter legt der Schiedsstelle den gerichtlichen Beschluß sowie eine schriftliche Vollmacht vor.
(2) Die Parteien können die Entscheidung des Gerichts mit der sofortigen Beschwerde nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung anfechten.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 77 G v. 5.5.2004 I 718

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: DDNR015270990

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d5ea1385c0103ca2182263b23aa39033e84f8b0825413253f39017c30596fc08

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