SchiedsG
§ 17
Gesetz über die Schiedsstellen in den Gemeinden
in Angelegenheiten, in denen sie selbst Partei ist oder bei denen sie zu einer Partei in dem Verhältnis einer Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Regreßpflichtigen steht;
in Angelegenheiten ihres Ehegatten oder früherer Ehegatten;
in Angelegenheiten einer Person, die mit ihr in gerader Linie verwandt oder verschwägert ist;
in Angelegenheiten, in welchen sie als Prozeßbevollmächtigte oder Beistand einer Partei bestellt ist oder war.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 77 G v. 5.5.2004 I 718
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: DDNR015270990
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d5ea1385c0103ca2182263b23aa39033e84f8b0825413253f39017c30596fc08