(1) Das Schlichtungsverfahren ist darauf gerichtet, den Rechtsstreit im Wege des Vergleiches beizulegen. Es wird auf Grund eines Antrages einer der am Rechtsstreit beteiligten Personen durchgeführt.
(2) Die Schiedsstelle wird grundsätzlich in der in § 2 Abs. 2 bestimmten Besetzung tätig. Wenn es im Interesse der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits geboten erscheint, kann eine Schiedsperson die Verhandlung allein führen.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 77 G v. 5.5.2004 I 718
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