SchHaltHygV
§ 3Anforderungen an die Stallhaltung und an die Auslaufhaltung
Verordnung über hygienische Anforderungen beim Halten von Schweinen
- 1.
- Mast- oder Aufzuchtbetrieben, die mehr als 20 und bis zu 700 Mast- oder Aufzuchtplätze haben,
- 2.
- Zuchtbetrieben, in denen außer den Zuchtschweinen keine Schweine im Alter von mehr als 12 Wochen gehalten werden, die mehr als drei und bis zu 150 Sauenplätze haben,
- 3.
- anderen Zuchtbetrieben oder gemischten Betrieben, die mehr als drei und bis zu 100 Sauenplätze haben,
- 1.
- Mast- oder Aufzuchtbetrieben, die mehr als 700 Mast- oder Aufzuchtplätze haben,
- 2.
- Zuchtbetrieben, in denen außer den Zuchtschweinen keine Schweine im Alter von mehr als 12 Wochen gehalten werden, die mehr als 150 Sauenplätze haben,
- 3.
- anderen Zuchtbetrieben oder gemischten Betrieben, die mehr als 100 Sauenplätze haben,
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.4.2014 I 326;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 134 G v. 29.3.2017 I 626
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR125200999
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a9df9b6e28d734d23c5cee1683905ff38bfb73c69fcf39ad4d82ddbc2463df88