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SchHaltHygV

§ 1Geltungsbereich

Verordnung über hygienische Anforderungen beim Halten von Schweinen

Diese Verordnung gilt für alle Betriebe, die Schweine zu Zucht- oder Mastzwecken halten.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.4.2014 I 326;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 134 G v. 29.3.2017 I 626

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR125200999

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a9df9b6e28d734d23c5cee1683905ff38bfb73c69fcf39ad4d82ddbc2463df88

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • § 10 SchwSalmoVÜbergangsvorschriften

    „… mit der Maßgabe Anwendung, dass ein Endmastbetrieb im Sinne des § 1 Nr. 1 ein Betrieb im Sinne des § 1 Nr. 1 der Schweinehaltungshygieneverordnung ist, der mehr als 100 Mastplätze hat und in dem Schweine bis zur Schlachtreife gemästet werden.“