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SchHaltHygV

§ 13Übergangsregelungen

Verordnung über hygienische Anforderungen beim Halten von Schweinen

Wer das Halten von Schweinen nicht nach § 3 Absatz 4 angezeigt hat, hat dies abweichend von § 3 Absatz 4 bis zum 31. Dezember 2014 anzuzeigen, soweit der zuständigen Behörde die dort genannten Angaben nicht bereits nach anderen Vorschriften zum Schutz vor Tierseuchen übermittelt worden sind.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.4.2014 I 326;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 134 G v. 29.3.2017 I 626

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR125200999

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a9df9b6e28d734d23c5cee1683905ff38bfb73c69fcf39ad4d82ddbc2463df88

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