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SchHaltHygV

Anlage 1(zu § 3 Absatz 1) Allgemeine Anforderungen an Schweinehaltungen gemäß § 3 Absatz 1

Verordnung über hygienische Anforderungen beim Halten von Schweinen

(Fundstelle: BGBl. I 2014, S. 331)


Abschnitt I
Bauliche Voraussetzungen
1.
Der Stall sowie die dazugehörenden Nebenräume müssen sich in einem guten baulichen Allgemeinzustand befinden.
2.
Der Stall muss durch ein Schild „Schweinebestand – für Unbefugte Betreten verboten“ kenntlich gemacht werden.
3.
Der Stall muss so eingerichtet sein, dass Schweine nicht entweichen können.
4.
Auslaufhaltungen müssen nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde so eingefriedet werden, dass ein Entweichen der Tiere verhindert wird. Sie müssen durch ein Schild „Schweinebestand – unbefugtes Füttern und Betreten verboten“ kenntlich gemacht werden.


Abschnitt II
Anforderungen an den Betrieb
1.
Der Stall und der sonstige Aufenthaltsort der Schweine bei Auslaufhaltung darf von betriebsfremden Personen nur in Abstimmung mit dem Tierhalter betreten werden.
2.
Stall und Nebenräume müssen jederzeit ausreichend hell beleuchtet werden können.
3.
Im Stall oder in den dazugehörigen Nebenräumen muss sich eine Einrichtung, an der Schuhzeug gereinigt und desinfiziert werden kann, sowie ein Wasserabfluss befinden.
4.
Der Tierhalter hat sicherzustellen, dass
a)
Schweine in Auslaufhaltung beim Aufenthalt im Freien keinen Kontakt zu Schweinen anderer Betriebe oder zu Wildschweinen bekommen können,
b)
Futter und Einstreu vor Wildschweinen sicher geschützt gelagert werden.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.4.2014 I 326;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 134 G v. 29.3.2017 I 626

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR125200999

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a9df9b6e28d734d23c5cee1683905ff38bfb73c69fcf39ad4d82ddbc2463df88

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