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SchfHwG

§ 33Übergang von Schadenersatzansprüchen

Gesetz über das Berufsrecht und die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk

Wird ein Versorgungsberechtigter oder ein Versorgungsempfänger körperlich verletzt oder getötet, so geht ein gesetzlicher Schadenersatzanspruch, der der verletzten Person oder den Hinterbliebenen der getöteten Person infolge der Körperverletzung oder Tötung gegen einen Dritten zusteht, in der Höhe auf die Versorgungsanstalt über, in der sie infolge der Körperverletzung oder der Tötung zur Gewährung einer Zusatzversorgung verpflichtet ist. Der Übergang ist ausgeschlossen, soweit der Schadenersatzanspruch nach anderen gesetzlichen Bestimmungen auf Träger der Sozialversicherung übergeht. Der Übergang des Anspruchs kann nicht zum Nachteil der verletzten Person oder der Hinterbliebenen der getöteten Person geltend gemacht werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 5 G v. 23.7.2026 I Nr. 226

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR224210008

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ffec4d744d52a62311535456e3e35499dbdd352f3066194e0eb25e7421566d04

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