SchfAusbV
§ 9Prüfungsbereich des Teiles 1
Verordnung über die Berufsausbildung zum Schornsteinfeger und zur Schornsteinfegerin
- 1.
- schornsteinfegerrechtliche Regelungen sowie sonstige einschlägige Regelungen anzuwenden,
- 2.
- Arbeitsaufträge unter Berücksichtigung rechtlicher Vorgaben, von Kundenbedarfen und technischer Unterlagen zu prüfen und dabei die Arbeitssicherheit sowie den Gesundheitsschutz zu beachten,
- 3.
- Kehrgeräte, Reinigungsgeräte, Prüfgeräte sowie Messgeräte, Arbeitsmittel und Werkzeuge auszuwählen und für den jeweiligen Einsatz vorzubereiten,
- 4.
- Einrichtungen der Arbeitssicherheit auf ihre Gebrauchsfähigkeit zu überprüfen und zu beurteilen,
- 5.
- technische Anlagen sowie Systeme zu reinigen sowie zu kehren,
- 6.
- Betriebssicherheit, Brandsicherheit sowie Energieeffizienz von technischen Anlagen sowie Systemen festzustellen und zu beurteilen,
- 7.
- Mängel, Funktionsstörungen und Störgrößen an technischen Anlagen sowie Systemen und Gebäuden festzustellen,
- 8.
- Messprotokolle, Prüfprotokolle sowie Tätigkeitsnachweise zu erstellen,
- 9.
- Maßnahmen zur Qualitätssicherung bei der Arbeit und zur Gewährleistung der Betriebssicherheit, der Brandsicherheit sowie zum Schutz von Klima und Umwelt umzusetzen,
- 10.
- wesentliche fachliche Zusammenhänge aufzuzeigen und dazu die Vorgehensweise zu begründen und
- 11.
- Kundinnen und Kunden über Kehrintervalle, Prüfintervalle sowie Messintervalle zu informieren.
- 1.
- Überprüfen einer Abgasanlage oder eines Abgassystems und Feststellen des Kehrbedarfs oder des Reinigungsbedarfs,
- 2.
- Durchführen eines Kehrverfahrens sowie eines Reinigungsverfahrens an Abgasanlagen oder Abgassystemen,
- 3.
- Überprüfen der Betriebssicherheit sowie der Brandsicherheit einer Wärmeerzeugungsanlage oder Energieerzeugungsanlage,
- 4.
- Messen und Dokumentieren einzelner Parameter zur Ermittlung der Energieeffizienz sowie der Umwelt- und Klimaeinwirkungen einer Wärmeerzeugungsanlage oder einer Energieerzeugungsanlage und
- 5.
- Austauschen von fehlerhaften Komponenten sowie defekten Komponenten oder Einbauen fehlender Komponenten zur Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit.
- 1.
- die Bewertung der Arbeitsaufgabe mit dem auftragsbezogenen Fachgespräch mit 70 Prozent und
- 2.
- die Bewertung für die schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben mit 30 Prozent.
Sonst: Ersetzt V 7110-6-113 v. 20.6.2012 I 1430 (SchfAusbV 2012)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR02E0A0025
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 942195ceaf712b29daa9c906a4217130f0bb0222cc3b60b70a6d8485dd3a3c1e