ScheckG
Art 17
- 1.
- das Indossament mit seinem Namen oder mit dem Namen eines anderen ausfüllen;
- 2.
- den Scheck durch ein Blankoindossament oder an eine bestimmte Person weiter indossieren;
- 3.
- den Scheck weitergegeben, ohne das Blankoindossament auszufüllen und ohne ihn zu indossieren.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 200 V v. 31.8.2015 I 1474
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR005970933
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4a094988455a9c0cb4b43883a6402d227f8fa98456ba01a9c32e73b5d2ed53c7