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ScheckG

Art 14

Scheckgesetz

(1) Der auf eine bestimmte Person zahlbar gestellte Scheck mit oder ohne den ausdrücklichen Vermerk "an Order" kann durch Indossament übertragen werden.
(2) Der auf eine bestimmte Person zahlbar gestellte Scheck mit dem Vermerk "nicht an Order" oder mit einem gleichbedeutenden Vermerk kann nur in der Form und mit den Wirkungen einer gewöhnlichen Abtretung übertragen werden.
(3) Das Indossament kann auch auf den Aussteller oder jeden anderen Scheckverpflichteten lauten. Diese Personen können den Scheck weiter indossieren.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 200 V v. 31.8.2015 I 1474

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR005970933

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4a094988455a9c0cb4b43883a6402d227f8fa98456ba01a9c32e73b5d2ed53c7

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