Zum Gesetzesinhalt

SchBrÜbkG

§ 3

Gesetz betreffend das Internationale Übereinkommen über die Gewährung einer Entschädigung für Arbeitslosigkeit infolge von Schiffbruch

(1) ... Für die Durchführung des Übereinkommens sind die Seemannsordnung und das Handelsgesetzbuch maßgebend.
(2)

Fußnoten und Hinweise der Quelle

§ 3 Abs. 1 Satz 2 Kursivdruck: Siehe jetzt Seemannsgesetz 9513-1
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR207590929

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1d92c040637af1fa87fc9322270a60c0a6c7ac0022e404dd096d56e454bdca6d

XML-Quelle beim Herausgeber