SchBerG
§ 33
Gesetz über die Beschränkung von Grundeigentum für die militärische Verteidigung
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 13.5.2015 I 706
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR008990956
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 81ece09f6e309783280092a16bfc95f9455efc15dec74eefaf4634de533256b9
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- Art 13 GG
„Soweit durch die Vorschriften dieses Gesetzes das Grundrecht nach Artikel 13 des Grundgesetzes berührt wird, wird dieses Grundrecht eingeschränkt.“