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SchBerG

§ 23

Gesetz über die Beschränkung von Grundeigentum für die militärische Verteidigung

(1) Nach diesem Gesetz begründete Zahlungsansprüche verjähren in vier Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluß des Jahres, in dem der Anspruch entsteht. §§ 202 bis 225 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten sinngemäß; der Klageerhebung (§ 209 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) steht die Stellung des Antrags bei der Festsetzungsbehörde gleich.
(2) Die Vorschriften über den Verlust von Ansprüchen nach Artikel 8 Abs. 6 des Finanzvertrags bleiben unberührt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 13.5.2015 I 706

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR008990956

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 81ece09f6e309783280092a16bfc95f9455efc15dec74eefaf4634de533256b9

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 209 BGBWirkung der Hemmung

    „… Anspruch entsteht. §§ 202 bis 225 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten sinngemäß; der Klageerhebung (§ 209 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) steht die Stellung des Antrags bei der Festsetzungsbehörde gleich. (2) Die Vorschriften über den Verlust von Ansprüche …“