Zum Gesetzesinhalt

SchAusnahmV

§ 5Ausnahmen von der Beschränkung des Aufenthalts außerhalb einer Wohnung oder einer Unterkunft

Verordnung zur Regelung von Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19

Sofern auf Grund der Vorschriften des fünften Abschnitts des Infektionsschutzgesetzes erlassenes Landesrecht den Aufenthalt außerhalb einer Wohnung oder einer Unterkunft und dem jeweils dazugehörigen befriedeten Besitztum beschränkt, gilt eine solche Beschränkung nicht für geimpfte Personen und genesene Personen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 18.3.2022 I 478

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR612800021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2996ba33db76f647f2bdade486260d28c2219d0881fd6f300adede5723a8eac6

XML-Quelle beim Herausgeber