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SchaumwZwStV

§ 38dAbgabe von Schaumwein, zweckwidrige Verwendung

Verordnung zur Durchführung des Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetzes

(1) Das Hauptzollamt kann dem Verwender auf Antrag gestatten, in Ausnahmefällen Schaumwein im Rahmen seiner Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung an Steuerlager oder an andere Verwender abzugeben. Der Verwender hat dem Schaumwein bei der Abgabe Handelspapiere beizugeben, die mit der Aufschrift
„Unversteuerter Schaumwein“
versehen sind.
(2) Die Steueranmeldung nach § 23a Absatz 3 Satz 5 des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 24.10.2022 I 1838

Sonst: Mittelbare Änderung durch Art. 16 G v. 24.10.2022 I 1838 ist berücksichtigt

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR330200009

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 005ddeba7bc3e9e3ffadb1b5cac34e0a92a5f9f6ce752c2b1c5a61a284069e54

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