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SchaumwZwStG

§ 35Ordnungswidrigkeiten

Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetz

Ordnungswidrig im Sinn des § 381 Absatz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
1.
entgegen § 10 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 29 Absatz 3, Schaumwein oder ein Zwischenerzeugnis nicht oder nicht rechtzeitig aufnimmt oder nicht oder nicht rechtzeitig übernimmt,
2.
entgegen § 11 Absatz 4, § 12 Absatz 2 oder § 20c Absatz 4, jeweils auch in Verbindung mit § 29 Absatz 3 oder § 32 Absatz 2 Nummer 3, Schaumwein, ein Zwischenerzeugnis oder Wein nicht oder nicht rechtzeitig aufnimmt, nicht oder nicht rechtzeitig übernimmt, nicht oder nicht rechtzeitig befördert oder nicht oder nicht rechtzeitig ausführt oder
3.
entgegen
a)
§ 21 Absatz 2 Satz 4, auch in Verbindung mit § 29 Absatz 3, oder
b)
§ 21 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 29 Absatz 3 oder § 32 Absatz 2 Nummer 3,
eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 24.10.2022 I 1838

Sonst: Mittelbare Änderung durch Art. 15 G v. 24.10.2022 I 1838 ist berücksichtigt

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR189600009

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1eeed52db3c77e4d5f0046f60bf442e12ab2514e087bcdcf12a5c19b19608f76

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 381 AOVerbrauchsteuergefährdung

    „Ordnungswidrig im Sinn des § 381 Absatz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. entgegen § 10 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 29 Absatz 3, Schaumwein …“