SchaumwZwStG
§ 32Begriffsbestimmung
Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetz
- 1.
- der Positionen 2204 und 2205 der Kombinierten Nomenklatur, die die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
- a)
- sie weisen einen vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent bis 15 Volumenprozent auf, und der in den Fertigerzeugnissen enthaltene Alkohol ist ausschließlich durch Gärung entstanden, oder
- b)
- sie weisen einen vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 15 Volumenprozent bis 18 Volumenprozent auf, sind ohne Anreicherung hergestellt worden und der in den Fertigerzeugnissen enthaltene Alkohol ist ausschließlich durch Gärung entstanden,
- 2.
- der Positionen 2204 und 2205 der Kombinierten Nomenklatur, die nicht von Nummer 1 erfasst werden, sowie die Erzeugnisse der Position 2206 der Kombinierten Nomenklatur, die nicht als Bier besteuert werden und die einen vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent bis 10 Volumenprozent aufweisen,
- 3.
- der Position 2206 der Kombinierten Nomenklatur, die nicht als Bier besteuert werden und die einen vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 10 Volumenprozent bis 15 Volumenprozent aufweisen, der ausschließlich durch Gärung entstanden ist.
- 1.
- § 1 Absatz 3 und 4,
- 2.
- § 2 Absatz 3 bis 5 sowie
- 3.
- vorbehaltlich des § 33 bei Beförderungen von Wein aus anderen, in andere oder über andere Mitgliedstaaten die §§ 3 bis 9, 11 bis 13, 20 bis 20c und 21 Absatz 4.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 24.10.2022 I 1838
Sonst: Mittelbare Änderung durch Art. 15 G v. 24.10.2022 I 1838 ist berücksichtigt
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR189600009
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1eeed52db3c77e4d5f0046f60bf442e12ab2514e087bcdcf12a5c19b19608f76