SchaumwZwStG
§ 10Beförderungen im Steuergebiet
Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetz
- 1.
- in andere Steuerlager,
- 2.
- in Betriebe von Verwendern (§ 23a Absatz 1) oder
- 3.
- zu Begünstigten (§ 8)
- 1.
- vom Steuerlagerinhaber in sein Steuerlager oder
- 2.
- vom Verwender (§ 23a Absatz 1) in seinen Betrieb
- 3.
- vom Begünstigten (§ 8) zu übernehmen.
- 1.
- zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Vorschriften zu den Absätzen 1 bis 4 zu erlassen, insbesondere zur Sicherheitsleistung;
- 2.
- zur Verfahrensvereinfachung zuzulassen, dass Schaumwein, den Steuerlagerinhaber oder Verwender (§ 23a Absatz 1) in Besitz genommen haben, als in ihr Steuerlager oder ihren Betrieb aufgenommen gilt, soweit Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 24.10.2022 I 1838
Sonst: Mittelbare Änderung durch Art. 15 G v. 24.10.2022 I 1838 ist berücksichtigt
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR189600009
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1eeed52db3c77e4d5f0046f60bf442e12ab2514e087bcdcf12a5c19b19608f76