(1) Liegen die Voraussetzungen zur Gewährung einer staatlichen Vorauszahlung nicht vor, weil der Straftäter unbekannt oder aus anderen Gründen ein Vollstreckungstitel gegen ihn nicht zu erlangen ist, kann in den Fällen der §§ 3 bis 6 dem geschädigten Bürger zur Vermeidung von Härten bis zur Höhe des nachgewiesenen Schadens eine Ausgleichszahlung gewährt werden.
(2) Über die Gewährung einer Ausgleichszahlung entscheidet auf Antrag des geschädigten Bürgers der Staatsanwalt des Bezirkes, in dessen Zuständigkeitsbereich das Ermittlungsverfahren anhängig ist.
(3) Über Beschwerden gegen die durch den Staatsanwalt des Bezirkes getroffene Festlegung entscheidet der Generalstaatsanwalt der DDR. Die Bestimmungen der Strafprozeßordnung finden entsprechende Anwendung.
(4) Die Ausgleichszahlung wird in Höhe des zuerkannten Betrages durch die Staatliche Versicherung der DDR an den geschädigten Bürger geleistet. Im übrigen gilt § 14 Abs. 1 entsprechend.
(5) Die Staatliche Versicherung der DDR wird vom Staatsanwalt des Bezirkes informiert, wenn der Straftäter ermittelt wurde.
Fassungsangaben der Quelle
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