(1) Die staatliche Vorauszahlung wird in Höhe des im Beschluß des Gerichts zuerkannten Betrages durch die Staatliche Versicherung der DDR an den geschädigten Bürger geleistet. Sie erfolgt durch die Kreisdirektion der Staatlichen Versicherung der DDR am Wohnsitz des geschädigten Bürgers.
(2) Nach Zugang der gerichtlichen Entscheidung hat die Staatliche Versicherung der DDR die staatliche Vorauszahlung in der im Beschluß festgelegten Höhe an den geschädigten Bürger vorzunehmen. In Höhe der erbrachten Leistung geht der Schadenersatzanspruch des geschädigten Bürgers gegen den Schädiger auf die Staatliche Versicherung der DDR über.
(3) Die Staatliche Versicherung der DDR ist verpflichtet, den auf sie übergegangenen Schadenersatzanspruch gegen den Schädiger durchzusetzen.
(4) Die Staatliche Versicherung der DDR ist berechtigt, vom Schädiger einen Aufschlag in Höhe von 15% der staatlichen Vorauszahlung zu erheben. Von der Erhebung eines Aufschlags kann abgesehen werden, insbesondere wenn die Forderung nicht durchsetzbar ist.
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