SCEBG
§ 43Geheimhaltung; Vertraulichkeit
- 1.
- Mitgliedern des SCE-Betriebsrats,
- 2.
- Arbeitnehmervertretern der Europäischen Genossenschaft, ihrer Tochtergesellschaften und ihrer Betriebe, wenn diese auf Grund einer Vereinbarung nach § 21 oder nach § 30 über den Inhalt der Unterrichtung und die Ergebnisse der Anhörung zu informieren sind,
- 3.
- Arbeitnehmervertretern im Aufsichts- oder Verwaltungsorgan der Europäischen Genossenschaft,
- 4.
- Dolmetschern und Sachverständigen, die zur Unterstützung herangezogen werden.
- 1.
- die Mitglieder und Ersatzmitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums,
- 2.
- die Arbeitnehmervertreter der Europäischen Genossenschaft, ihrer Tochtergesellschaften und ihrer Betriebe,
- 3.
- die Arbeitnehmervertreter, die in sonstiger Weise an einem Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung teilnehmen,
- 4.
- die Sachverständigen und Dolmetscher.
- 1.
- die Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums gegenüber Dolmetschern und Sachverständigen,
- 2.
- die Arbeitnehmervertreter nach Absatz 4 Nr. 3 gegenüber Arbeitnehmervertretern im Aufsichts- oder Verwaltungsorgan der Europäischen Genossenschaft, gegenüber Dolmetschern und Sachverständigen, die vereinbarungsgemäß zur Unterstützung herangezogen werden und gegenüber Arbeitnehmervertretern der Europäischen Genossenschaft, ihrer Tochtergesellschaften und ihrer Betriebe, sofern diese nach der Vereinbarung (§ 21) über den Inhalt der Unterrichtungen und die Ergebnisse der Anhörung zu unterrichten sind.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 6h G v. 16.9.2022 I 1454
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR191700006
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b917f0cb801db5ec3fadca9ae1dd4349f3aa74f2f1328200119f7506be9e1f6d