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SCEBG

Gesetz über die Beteiligung der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in einer Europäischen Genossenschaft

Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 6h G v. 16.9.2022 I 1454

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR191700006

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b917f0cb801db5ec3fadca9ae1dd4349f3aa74f2f1328200119f7506be9e1f6d

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Inhaltsverzeichnis

Allgemeine HinweiseInhaltsübersichtTeil 1 Allgemeine Vorschriften§ 1Zielsetzung des Gesetzes§ 2Begriffsbestimmungen§ 3GeltungsbereichTeil 2 Beteiligung der Arbeitnehmer in einer Europäischen Genossenschaft, die durch mindestens zwei juristische Personen oder durch Umwandlung gegründet wirdKapitel 1 Bildung und Zusammensetzung des besonderen Verhandlungsgremiums§ 4Information der Leitungen§ 5Zusammensetzung des besonderen Verhandlungsgremiums§ 6Persönliche Voraussetzungen der auf das Inland entfallenden Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums§ 7Verteilung der auf das Inland entfallenden Sitze des besonderen VerhandlungsgremiumsKapitel 2 Wahlgremium§ 8Zusammensetzung des Wahlgremiums; Urwahl§ 9Einberufung des Wahlgremiums§ 10Wahl der Mitglieder des besonderen VerhandlungsgremiumsKapitel 3 Verhandlungsverfahren§ 11Information über die Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums§ 12Sitzungen, Geschäftsordnung§ 13Zusammenarbeit zwischen besonderem Verhandlungsgremium und Leitungen§ 14Sachverständige und Vertreter von geeigneten außenstehenden Organisationen§ 15Beschlussfassung im besonderen Verhandlungsgremium§ 16Nichtaufnahme oder Abbruch der Verhandlungen§ 17Niederschrift§ 18Wiederaufnahme der Verhandlungen§ 19Kosten des besonderen Verhandlungsgremiums§ 20Dauer der VerhandlungenKapitel 4 Beteiligung der Arbeitnehmer kraft Vereinbarung§ 21Inhalt der VereinbarungKapitel 5 Beteiligung der Arbeitnehmer kraft GesetzesAbschnitt 1 SCE-Betriebsrat kraft GesetzesUnterabschnitt 1 Bildung und Geschäftsführung§ 22Voraussetzung§ 23Errichtung des SCE-Betriebsrats§ 24Sitzungen und Beschlüsse§ 25Prüfung der Zusammensetzung des SCE-Betriebsrats§ 26Beschluss zur Aufnahme von NeuverhandlungenUnterabschnitt 2 Aufgaben§ 27Zuständigkeiten des SCE-Betriebsrats§ 28Jährliche Unterrichtung und Anhörung§ 29Unterrichtung und Anhörung über außergewöhnliche Umstände§ 30Information durch den SCE-BetriebsratUnterabschnitt 3 Freistellung und Kosten§ 31Fortbildung§ 32Sachverständige§ 33Kosten und SachaufwandAbschnitt 2 Mitbestimmung kraft Gesetzes§ 34Besondere Voraussetzungen§ 35Umfang der Mitbestimmung§ 36Sitzverteilung und Bestellung§ 37Abberufung und Anfechtung§ 38Rechtsstellung; Innere OrdnungAbschnitt 3 Tendenzschutz§ 39TendenzunternehmenTeil 3 Beteiligung der Arbeitnehmer in einer Europäischen Genossenschaft, an deren Gründung natürliche Personen beteiligt sind§ 40Gründung einer Europäischen Genossenschaft durch mindestens zwei juristische Personen zusammen mit natürlichen Personen§ 41Gründung einer Europäischen Genossenschaft durch ausschließlich natürliche Personen oder durch nur eine juristische Person zusammen mit natürlichen PersonenTeil 4 Grundsätze der Zusammenarbeit und Schutzbestimmungen§ 42Vertrauensvolle Zusammenarbeit§ 43Geheimhaltung; Vertraulichkeit§ 44Schutz der Arbeitnehmervertreter§ 45Missbrauchsverbot§ 46Errichtungs- und TätigkeitsschutzTeil 5 Straf- und Bußgeldvorschriften; Schlussbestimmung§ 47Strafvorschriften§ 48Bußgeldvorschriften§ 49Geltung nationalen Rechts§ 50Sonderregelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie