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SCEBG

§ 32Sachverständige

Gesetz über die Beteiligung der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in einer Europäischen Genossenschaft

Der SCE-Betriebsrat oder der geschäftsführende Ausschuss können sich durch Sachverständige ihrer Wahl unterstützen lassen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Sachverständige können auch Vertreter von Gewerkschaften sein.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 6h G v. 16.9.2022 I 1454

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR191700006

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b917f0cb801db5ec3fadca9ae1dd4349f3aa74f2f1328200119f7506be9e1f6d

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