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SCEAG

§ 15Zahl der Mitglieder und Zusammensetzung des Aufsichtsorgans

Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE)

(1) Das Aufsichtsorgan besteht aus mindestens drei Personen. Die Satzung kann eine höhere Zahl vorsehen. Die Beteiligung der Arbeitnehmer nach dem SCE-Beteiligungsgesetz bleibt unberührt.
(2) Auf die Zusammensetzung des Aufsichtsorgans sind § 96 Absatz 4 sowie die §§ 97 bis 99 und 104 des Aktiengesetzes entsprechend anzuwenden, wobei auch der SCE-Betriebsrat antragsberechtigt ist.
(3) § 51 des Genossenschaftsgesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass das gesetzwidrige Zustandekommen von Wahlvorschlägen für die Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsorgan nur nach den Vorschriften der Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Besetzung der ihnen zugewiesenen Sitze geltend gemacht werden kann. Für die Arbeitnehmervertreter aus dem Inland gilt § 37 Abs. 2 des SCE-Beteiligungsgesetzes.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 23 G v. 23.10.2024 I Nr. 323

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR191110006

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 090dd465e2c6bb63b6b64beb18fab8cdbade853ad65519e7fc1d1b27eedc54ed

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