SBGWV
§ 33Feststellung des Wahlergebnisses, Wahlniederschrift
Wahlverordnung zum Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz
- 1.
- die Zahl der Wahlberechtigten,
- 2.
- die Zahl der Stimmzettelumschläge und Wahlbriefe, die nach § 31 Absatz 4 Satz 3 und § 31 Absatz 6 ungeöffnet bei den Wahlunterlagen aufzubewahren sind,
- 3.
- die Zahl der gültigen Stimmzettel,
- 4.
- die Zahl der ungültigen Stimmzettel,
- 5.
- die Zahl der Stimmen, die auf die jeweilige Bewerberin oder den jeweiligen Bewerber entfallen, und
- 6.
- in den Fällen des § 32 Absatz 4 Satz 2 das Ergebnis des Losentscheids.
Stand: Geändert durch Art. 4 G v. 21.02.2025 I Nr. 55
Sonst: Ersetzt V 51-3-4 v. 18.3.1997 I 558 (SBGWV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR150610017
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): cbe55454192eb0ebda9351b7703845b6698eede3abc18407091440b8b18c0023