(1) Gesetze und Verordnungen, die Regelungen zu Schwangerschaft, Gebärfähigkeit, künstlicher Befruchtung sowie zu Entnahme oder Übertragung von Eizellen oder Embryonen treffen, gelten unabhängig von dem im Personenstandsregister eingetragenen Geschlecht der jeweiligen Person,
1.
die schwanger oder gebärfähig ist,
2.
die schwanger oder gebärfähig werden will,
3.
die ein Kind geboren hat oder stillt oder
4.
bei der eine künstliche Befruchtung durchgeführt wird oder der Eizellen oder Embryonen entnommen oder übertragen werden.
Gleiches gilt für Gesetze und Verordnungen, die Regelungen im Kontext von Schwangerschaft, Geburt, Wochenbett und Stillen treffen.
(2) Gesetze und Verordnungen, die an die Entnahme oder Übertragung von Samenzellen oder die Verwendung von Samenzellen zur künstlichen Befruchtung, an die Stellung als leiblicher Vater oder daran anknüpfen, dass ein Mann der Mutter eines Kindes während dessen Empfängniszeit beigewohnt hat, gelten unabhängig von dem im Personenstandsregister eingetragenen Geschlecht der jeweiligen Person,
1.
die zeugungsfähig war oder ist,
2.
die ein Kind gezeugt hat oder hätte zeugen können oder
3.
die Samenzellen spenden will, gespendet hat oder der Samenzellen entnommen werden.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
(+++ § 8: Zur Geltung vgl. § 15 Abs. 2 +++)
Fassungsangaben der Quelle
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
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