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SBGG

§ 5Sperrfrist; Vornamenbestimmung bei Rückänderung

Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag

(1) Vor Ablauf eines Jahres nach der Erklärung der Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen kann die Person keine erneute Erklärung nach § 2 abgeben. Dies gilt nicht in den Fällen des § 3.
(2) Bewirkt eine Person mit der Erklärung des Geschlechtseintrags die Änderung zu einem früheren Geschlechtseintrag, so ändern sich ihre Vornamen entsprechend.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0CE0B0024

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 95c8d7f3652d5a3d65751d3c54319aca48e990a9f2a9ace2aa7fffce6ebe51ea

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