SBGG
§ 1Ziel des Gesetzes; Anwendungsbereich
Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag
- 1.
- die personenstandsrechtliche Geschlechtszuordnung und die Vornamenswahl von der Einschätzung dritter Personen zu lösen und die Selbstbestimmung der betroffenen Person zu stärken,
- 2.
- das Recht jeder Person auf Achtung und respektvolle Behandlung in Bezug auf die Geschlechtsidentität zu verwirklichen.
- 1.
- ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzt,
- 2.
- eine verlängerbare Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich rechtmäßig im Inland aufhält oder
- 3.
- eine Blaue Karte EU besitzt.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0CE0B0024
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 95c8d7f3652d5a3d65751d3c54319aca48e990a9f2a9ace2aa7fffce6ebe51ea