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SBGG

§ 1Ziel des Gesetzes; Anwendungsbereich

Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag

(1) Ziel dieses Gesetzes ist es,
1.
die personenstandsrechtliche Geschlechtszuordnung und die Vornamenswahl von der Einschätzung dritter Personen zu lösen und die Selbstbestimmung der betroffenen Person zu stärken,
2.
das Recht jeder Person auf Achtung und respektvolle Behandlung in Bezug auf die Geschlechtsidentität zu verwirklichen.
(2) Medizinische Maßnahmen werden in diesem Gesetz nicht geregelt.
(3) Hat eine Person nach Artikel 7a Absatz 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche deutsches Recht gewählt, ist eine Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen nur zulässig, wenn sie als Ausländer
1.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzt,
2.
eine verlängerbare Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich rechtmäßig im Inland aufhält oder
3.
eine Blaue Karte EU besitzt.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0CE0B0024

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 95c8d7f3652d5a3d65751d3c54319aca48e990a9f2a9ace2aa7fffce6ebe51ea

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