SBG
§ 64Rechtsverordnungen
Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz
- 1.
- die Abgrenzung der Wahlbereiche,
- 2.
- die Wahlvorbereitung, die Aufstellung der Bewerberliste und des Wählerverzeichnisses,
- 3.
- die Stimmabgabe und die Bekanntgabe des Wahlergebnisses,
- 4.
- die Briefwahl und das vereinfachte Wahlverfahren,
- 5.
- die Feststellung des Wahlergebnisses und die Bekanntgabe der Gewählten sowie
- 6.
- die Aufbewahrung der Wahlunterlagen.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 21.02.2025 I Nr. 55
Sonst: Ersetzt G 51-3 v. 16.1.1991 I 47 (SBG)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR206510016
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 509f6aff145b4cf16813fa089b811d021db751afe15086c28fd8705aede3f4cc