Zum Gesetzesinhalt

SBG

§ 64Rechtsverordnungen

Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz

(1) Das Bundesministerium der Verteidigung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Wahlen nach diesem Gesetz zu erlassen, insbesondere über
1.
die Abgrenzung der Wahlbereiche,
2.
die Wahlvorbereitung, die Aufstellung der Bewerberliste und des Wählerverzeichnisses,
3.
die Stimmabgabe und die Bekanntgabe des Wahlergebnisses,
4.
die Briefwahl und das vereinfachte Wahlverfahren,
5.
die Feststellung des Wahlergebnisses und die Bekanntgabe der Gewählten sowie
6.
die Aufbewahrung der Wahlunterlagen.
(2) Das Bundesministerium der Verteidigung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die den Behörden der Mittelstufe nach § 4 Absatz 1 Nummer 4 des Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechenden militärischen Dienststellen zu bestimmen, bei denen Bezirkspersonalräte gebildet werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 21.02.2025 I Nr. 55

Sonst: Ersetzt G 51-3 v. 16.1.1991 I 47 (SBG)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR206510016

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 509f6aff145b4cf16813fa089b811d021db751afe15086c28fd8705aede3f4cc

XML-Quelle beim Herausgeber