SBG
§ 6Wählbarkeit
Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz
- 1.
- die Kommandeurinnen und Kommandeure, die Stellvertretenden Kommandeurinnen und Kommandeure sowie die Chefs der Stäbe,
- 2.
- die Kompaniechefs und Offiziere in vergleichbarer Dienststellung, die örtliche Vorgesetzte der Wählergruppe der Offiziere im Sinne des § 4 Absatz 1 sind,
- 3.
- die Kompaniefeldwebel sowie die Inhaberinnen und Inhaber entsprechender Dienststellungen,
- 4.
- Soldatinnen und Soldaten, die infolge Richterspruchs nicht die Fähigkeit besitzen, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen und
- 5.
- Soldatinnen und Soldaten, die innerhalb eines Jahres vor dem Tag der Stimmabgabe durch Entscheidung des Truppendienstgerichts als Vertrauensperson abberufen worden sind.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 21.02.2025 I Nr. 55
Sonst: Ersetzt G 51-3 v. 16.1.1991 I 47 (SBG)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR206510016
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 509f6aff145b4cf16813fa089b811d021db751afe15086c28fd8705aede3f4cc